Fasching Steuerberatungsges.m.b.H - Springe direkt:

Hauptnavigation

News

Wie gründe ich eine GmbH?

Mehr als 60 % der Gesellschaften in Österreich sind GmbHs. ...mehr

Großes Pendlerpauschale bei langer Wegzeit

Neue UFS-Entscheidung zu großem Pendlerpauschale. ...mehr

Gastgartengenehmigungen

Für den Betrieb eines Gastgartens bedarf es keiner Genehmigung mehr, falls bestimmte Voraussetzungen vorliegen. ...mehr

Änderungen beim Ort der Dienstleistung ab 2011

Weitere Änderungen für bestimmte Dienstleistungen ab 2011. ...mehr

Änderungen beim Ort der Dienstleistung ab 2011

Dienstleistungen

Wie schon berichtet gab es einige Änderungen seit 1.1.2010 bei der Bestimmung, wo eine grenzüberschreitende Dienstleistung umsatzsteuerpflichtig ist. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 gibt es ab 2011 für bestimmte Dienstleistungen weitere Änderungen.

Betroffen sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Diese sind bislang (2010) am Tätigkeitsort steuerpflichtig. Ein Künstler ist z.B. in dem Land steuerpflichtig, in dem seine Engagements stattfinden.

Mit 1.1.2011 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft, die bestimmt, dass bei diesen Dienstleistungen das Empfängerortprinzip gilt (die Generalnorm), wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist.

Der Künstler aus unserem obigen Beispiel ist damit nicht mehr am Tätigkeitsort steuerpflichtig, sondern an jenem Ort, wo der Auftraggeber (z.B. eine Vermittlungsagentur) seinen Berufssitz hat. Ist diese Leistung nun im EU-Ausland steuerpflichtig, so kann der Auftragnehmer die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen, mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge).

Durch diese Änderung kann es also sein, dass z.B. Künstler mit Sitz in Österreich für Auftritte im Ausland Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen müssen, falls die beauftragende Agentur in Österreich ihren Sitz hat.

Ausgenommen von dieser Regelung sind sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen. Diese werden dort ausgeführt, wo die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Stand: 10. August 2010

Globalnavigation

Autor

design by atikon

hCards

Logo von Fasching Steuerberatungsges.m.b.H
Fasching Steuerberatungsges.m.b.H, work: Rainbach 35, 4791 Rainbach, Österreich, work: +43 7716 8361 0, fax: +43 7716 8361 14
Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 4, 4060 Leonding, Austria, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20